| Allgemeine Bedingungen |
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BBZ/TCN (Version 2010)
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das folgende verstanden unter: a. Der Schiffsagent: Natürliche oder Rechtsperson die befugt ist eine oder mehrere in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsvereinbarungen mit dem Kunden abzuschließen. b. Der Kunde: Natürliche oder Rechtsperson die befugt ist eine oder mehrere in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsvereinbarungen mit dem Schiffsagenten abzuschließen. c. Die Vertragsvereinbarung: jede in diesen Geschäftsbedingungen geregelte Vereinbarung zwischen Schiffsagent und Kunde. d. Der Gast: jede dritte Partei die aufgrund der durch den Kunden geschlossenen Vertragsvereinbarung mit dem Schiffsagenten auf dem Schiff zugelassen wird. e. Die Schiffsreise: die Gesamtheit von Fahren mit einem Aufenthalt an Bord des Schiffes während des in der Vertragsvereinbarung genannten Zeitraumes. f. Das Gepäck: Gepäck das ein Kunde und/oder Gast leicht in einmal mit sich mitnehmen kann; bestehend aus Koffern, Taschen, Seesäcken und/oder Rucksäcken. g. Das Schiff: das Schiff, das als solches in der Vertragsvereinbarung genannt wird. h. Der Preis: der Preis, der als solcher in der Vertragsvereinbarung genannt wird. i. Der Kapitän: derjenige der der Schiffskapitän des Schiffes ist. Artikel 2. Geltungsbereich 4.2 Der Kunde stellt dem Schiffsagenten vor oder spätestens bei Reiseantritt alle Angaben bezüglich seiner Person und der durch ihn angemeldeten Gäste bereit. Artikel 5 Annullierung 5.1 Im Falle einer Annullierung der Vertragsvereinbarung durch den Kunden muss der Schiffsagent hiervon so schnell wie möglich schriftlich, mittels Brief, in Kenntnis gesetzt werden. Das Eingangsdatum beim Schiffsagenten wird als Datum der Auflösung angemerkt. 5.2 Im Falle einer Annullierung ist der Kunde dem Schiffsagenten einen fixierten Schadensersatz verschuldet. Schadensersatz Schiff: 20% im Falle einer Annullierung bis zu 5 Monaten vor dem Abreisetag; 30% im Falle einer Annullierung bis zu 4 Monaten vor dem Abreisetag; 40% im Falle einer Annullierung bis zu 3 Monaten vor dem Abreisetag; 50% im Falle einer Annullierung bis zu 2 Monaten vor dem Abreisetag; 75% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Monat vor dem Abreisetag; 90% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Tag vor dem Abreisetag; 100% im Falle einer Annullierung am Abreisetag. Schadensersatz Catering und übrige Dienste: 15% im Falle einer Annullierung bis zu 2 Monaten vor dem Abreisetag; 25% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Monat vor dem Abreisetag; 50% im Falle einer Annullierung bis zu 2 Wochen vor dem Abreisetag; 75% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Woche vor dem Abreisetag; 95% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Tag vor dem Abreisetag; 100% im Falle einer Annullierung am Abreistag. Sofern der Schaden den der Schiffsagent erleidet als Folge der Annullierung die zuvor genannten fixierten Beträge mit mehr als 15% überschreitet, dann ist der Schiffsagent berechtigt die extra Kosten dem Kunden ebenfalls in Rechnung zu stellen. 5.3 Im Falle einer Annullierung kann der Kunde den Schiffsagenten um eine Abtretung der Ansprüche an einen Dritten ersuchen. Wenn der Schiffsagent sich einverstanden erklärt mit der Abtretung der Ansprüche ist der Kunde lediglich einen Betrag von € 150,00 schuldig. Artikel 6 Zurückstellung und Vertragsauflösung 6.1 Sofern eine der Parteien seinen Pflichten aus dieser Vertragsvereinbarung nicht nachkommt, ist die Gegenpartei befugt die dagegen stehende Verpflichtung zurückzustellen, es sei denn der Leistungsverzug ist von so besonderer Art oder geringfügiger Bedeutung das eine Zurückstellung nicht gerechtfertigt wäre. 6.2 Sofern eine der Parteien seinen Pflichten aus dieser Vertragsvereinbarung nicht nachkommt, ist die Gegenpartei befugt die Vertragsvereinbarung aufzulösen, es sei denn der Leistungsverzug ist von so besonderer Art oder geringfügiger Bedeutung das eine Auflösung nicht gerechtfertigt wäre. 6.3 Der Schiffsagent hat zu allen Zeiten das Recht die Vertragsvereinbarung mit unmittelbarem Eingang aufzulösen im Fall, dass: - der Kunde Konkurs angemeldet hat, diesem die Stundung von Bezahlung erteilt wurde, die Rede ist von Schuldsanierung, oder er unter Vormundschaft gestellt wird; - der Kunde nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach schriftlicher Anmahnung seinen Verpflichtungen aus dieser Vertragsvereinbarung nachkommt. - die Rede ist von einer Situation wie unter Artikel 11 Absatz 2, 3 und 4 beschrieben. - das betreffende Schiff durch unvorhergesehene Umstände nicht zur Verfügung steht und es trotz des Einsatzes von ausreichenden Bemühungen seitens des Schiffsagenten nicht möglich ist um ein anderes vergleichbares Schiff anzubieten. 6.4 Kündigung oder Vertragsauflösung muss unter Angabe der Gründe, auf denen diese basiert, schriftlich erfolgen. Die Vertragsvereinbarung wird als außergerichtlich aufgelöst betrachtet nachdem der Kunde das Kündigungsschreiben empfangen hat, jedoch in jedem Fall 5 Tage nach der Versendung des Kündigungsschreibens. 6.5 Sofern der Grund für die Kündigung oder Vertragsauflösung dem Kunden zugeschrieben werden kann, ist der daraus entstandene Schaden für Rechnung des Kunden. Artikel 7 Der Preis und die Preisänderungen
7.4 Wenn als Folge einer Preiserhöhung sowie genannt im vorhergehenden Absatz der Preis mit mehr als 15% steigt, hat der Kunde das Recht die Vertragsvereinbarung aufzulösen oder auf die Vertragsvereinbarung zu verzichten. 8.2 Wenn die Bezahlung in Raten vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet nach Angabe der Raten und Prozentsätze, sowie diese in der Vertragsvereinbarung festgestellt wurden, zu bezahlen. Artikel 9 Nicht fristgerechte Bezahlung 9.1 Der Kunde ist im Verzug nachdem der Zahlungstermin verstrichen ist. Der Schiffsagent versendet nach dem Verstreichen dieses Datums eine Zahlungserinnerung und gibt dem Kunden die Gelegenheit innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang dieser Zahlungserinnerung zu bezahlen. 9.2 Wenn nach dem Verstreichen dieser Zahlungserinnerung noch keine Bezahlung empfangen wurde, ist der Schiffsagent berechtigt Zinsen in Rechnung zu stellen ab dem Verstreichen des Zahlungstermins. Der Zinssatz ist gleich dem der gesetzlichen Rente zuzüglich 3% p.a. über den verschuldeten Betrag. 9.3 Wenn der Kunde nach Anmahnung mit dem verschuldeten Betrag im Verzug bleibt, ist der Schiffsagent berechtigt um diesen Betrag mit den Inkassokosten zu erhöhen. Diese Inkassokosten umfassen sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten. Außergerichtliche Kosten werden festgestellt auf: 9.4 Beschwerden über Fakturen müssen, vorzugsweise schriftlich und deutlich umschrieben und erläutert, innerhalb gehöriger Zeit nach Empfang der betreffenden Faktur, beim Schiffsagenten eingereicht werden. Artikel 10. Pflichten des Schiffsagenten Artikel 11 Pflichten des Kunden (und der Gäste) 11.1 Der Kunde muss das Schiff am Ende der Schiffsreise sauber und mit vollständigem Inventar und in demselben Zustand, in dem er das Schiff bei der Einschiffung angetroffen hat, übergeben, es sei denn es wurde anders vereinbart.
Artikel 12 Höhere Gewalt 12.1 Unter höherer Gewalt wird jeder nicht vorhersehbare Umstand verstanden in dessen Folge die Ausführung der Vertragsvereinbarung verzögert oder verhindert wird, soweit dieser Umstand durch den Schiffsagent nicht vermieden werden kann und sie nicht aufgrund der Gesetzgebung, der Vertragsvereinbarung oder sozialen Auffassungen zu seinen Lasten gelegt werden kann. 12.2 Unter höherer Gewalt wird auch verstanden eine Havarie des Schiffes, wodurch das Schiff nicht mehr einsetzbar ist für die vereinbarte Bestimmung und die Havarie nicht durch Umstände verursacht wurde die der Schiffsagent vorhersehen oder vermeiden hätte können. 12.3 Nach Vertragsauflösung aufgrund von höherer Gewalt hat der Schiffsagent das Recht auf eine Vergütung der durch ihn gemachten Kosten soweit diese entstanden sind bevor zu erwarten war das eine Situation von höherer Gewalt zu einer Vertragsauflösung führen würde und soweit die Tätigkeiten zu Gunsten des Kunden unternommen wurden. Artikel 13 Haftung des Schiffsagenten 13.1 Der Schiffsagent haftet nicht für Schaden der durch Tot oder Verletzung und/oder an Sachen entstanden ist, soweit verursacht durch einen Umstand den ein sorgfältiger Schiffsagent nicht hätte vermeiden können und soweit der Schiffsagent die Folgen hiervon nicht hätte verhindern können. Der Schiffsagent gewährleistet die Qualität und die Funktionstüchtigkeit des Schiffes als Transportmittel. Angenommen wird, dass ein sorgfältiger Schiffsagent die folgenden Umstände nicht hätte vermeiden können: Brand; Explosion; Hitze; Kälte; Vorkommen von Nagetieren oder Ungeziefer; Fäule; Leckage; Schmelzen; Entzündung und Korrosion. 13.2 Die Haftung des Schiffsagenten ist ausschließlich in Fällen von eigenem Vorsatz oder bewusstem eigenen Leichtsinn beschränkt bis zu dem aufgrund des Artikels 8: 518 BW (Bürgerliches Gesetzbuch) und 8:983 BW (Bürgerliches Gesetzbuch) näher bei AMvB (Algemene Maatregel van Bestuur = Durchführungsbestimmung) bestimmten Betrag. 13.3 Der Schadenersatz zu dem der Schiffsagent aufgrund der Unterlassung der auf ihm nach Artikel 10 ruhenden Pflichten möglicherweise verschuldet ist, ist beschränkt auf den in der Vertragsvereinbarung vereinbarten Preis für die Miete des Schiffes.
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